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LEISTUNGEN

  • Patente



    Patente werden für technische Erfindungen erteilt. Ein Patent gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Benutzung seiner Erfindung zu gewerblichen Zwecken zu verbieten. Dabei gibt es allerdings Ausnahmen, beispielsweise das sogenannte Forschungsprivileg. Ein Patent schützt eine technische Erfindung gegen Nachahmung. Die Schutzdauer eines Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab Anmeldetag, wenn es regelmäßig verlängert wird.
     

    Patentierungsvoraussetzungen

     
    Ein Patent wird nur erteilt für eine technische Erfindung, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und die gewerblich anwendbar ist.
    Einige "Erfindungskategorien" sind zudem von vornherein von der Patentierbarkeit ausgenommen.
     

    Nicht patentierbar

    Grundsätzlich nicht patentfähig sind u.a. bloße Entdeckungen, der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Ent-deckung eines seiner Bestandteile, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, Pläne, Regeln und Verfahren für Spiele und gedankliche oder geschäftliche Tätigkeiten, die Wiedergabe von Informationen sowie ästhetische Formschöpfungen (diese sind jedoch dem Geschmacksmusterschutz zugänglich).
    Patente werden weiterhin nicht erteilt für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, insbesondere nicht für Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen oder die Verwendung von menschlichen Embryonen. Pflanzensorten und Tierrassen, im wes




  • Gebrauchsmuster



    Das Gebrauchsmuster - oft eine strategische Option
     

    Das Gebrauchsmuster gilt zu Recht als "kleines Patent", denn beide Rechte vereinen die gleichen Schutzwirkungen. Das Gebrauchsmuster ist vergleichsweise preiswert und wird schnell und relativ unkompliziert eingetragen. Ein Gebrauchsmuster ist ein dem Patent ähnliches Schutzrecht. Durch ein Gebrauchsmuster können technische Erfindungen, jedoch keine Verfahren, gegen Nachahmung geschützt werden. Die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre und ist somit kürzer als beim Patent. Andererseits erfolgt die Eintragung kurzfristig und ohne amtsseitige Prüfung, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters neu und erfinderisch ist. Der Anmelder erhält somit schneller ein Schutzrecht als durch eine Patentanmeldung.
     

    Schutzvoraussetzungen
     
    Der Gegenstand des Gebrauchsmusters muß ebenso wie derjenige eines Patents neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sein.
     

    Neuheit

    Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Gut zu wissen: für das Gebrauchsmuster gilt ein von dem des Patents abweichender Neuheitsbegriff: zunächst gehören zum Stand der Technik hier wie dort alle schriftlichen vorveröffentlichten Beschreibungen des Erfindungsgegenstands. Insbesondere mündliche Vorbeschreibungen zählen jedoch beim Gebrauchsmuster (anders als beim Patent) nicht zum Stand der Technik.
    Außerdem darf die Erfindung vor ihrer Anmeldun




  • Designschutz



    Geschmacksmuster - Designs
     
    Heutige Produkte müssen mehr als nur funktional sein. Häufig bestimmt die Ästhetik eines Produktes mehr noch als dessen Technik den späteren Markterfolg. Design weckt Begehrlichkeiten. Design dient der Abgrenzung von anderen. Oft wird deshalb bei der Neuentwicklung von Produkten ein beträchtlicher Anteil des gesamten Entwicklungsetats allein für das Design aufgewendet. Ein effektiver Schutz vor Nachahmung sollte deshalb selbstverständlich sein. Dem Designschutz dient in erster Linie das Geschmacksmuster. Ein Geschmacksmuster (engl. design patent) schützt die flächigen oder räumlichen äußeren Erscheinungs-formen von gewerblichen Gegenständen, nicht aber deren technische Funktionen (diese lassen sich aber z.B. durch ein Patent schützen). Typische Beispiele für geschmacksmusterfähige Gestaltungen sind das Design von Haushaltsgegenständen, Technik, Spielzeug, Möbeln, Kleidung oder Stoffmustern aber auch Grafiken oder typographische Schriftzeichen .
     
    Der Geschmacksmusterschutz wird grundsätzlich durch Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister begründet. Das Geschmacksmuster hat eine maximale Laufzeit von 25 Jahren.

     
     

    Durch das Design/Geschmacksmuster erhält dessen Inhaber das alleinige Nutzungsrecht, so dass wie beim Patent folgende Wirkungen bestehen:
     

    • Der Inhaber hat das ausschließliche Recht das Design/Geschmacksmuster nachzubilden
    • Der Inhaber des kann Dritten die Herstellun




    • Marke



      Ein erfolgreiches Produkt umfasst stets auch einen erfolgreichen Namen, der mit dem Produkt oder dem Hersteller verbunden wird – die Marke. Sie begleitet Unternehmen oftmals über Jahrzehnte. Umso wichtiger, dass diese Marke zumindest in den wichtigsten Märkten vor Missbrauch und Nachahmung geschützt wird. Alle Zeichen die zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines Geschäftsbetriebes von denen anderer Geschäftsbetriebe geeignet sind, können als Marke geschützt werden, z.B. in Form eines Wortes oder eines Bildes oder aus Wort und Bild zusammengesetzt. Sie können auch Hörzeichen in Form einer Ton-/ Frequenzfolge sein.
       
      Durch die Marke erhält der Markeninhaber das alleinige Recht zur Nutzung des geschützten Kennzeichens. Dritte dürfen weder die geschützte Marke unmittelbar benutzen noch eine ähnliche Marke bzw. ein ähnliches Kennzeichen für identische oder ähnliche Waren/ Dienstleistungen benutzen. Markeninhaber können es Dritten auch verbieten, identische oder ähnliche Zeichen ganz oder teilweise als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung zu verwenden und in vergleichender Werbung zu benutzen.
       
      Die eingetragene Marke genießt zunächst für 10 Jahre Schutz, die Schutzdauer ist beliebig oft verlängerbar.
       


      Marken dienen der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens. Als Inhaber einer geschützten Marke haben Sie das Recht, unerlaubte Nachahmungen abzuwehren. Auf dem Gebiet des Marken- und Kennzeichenrechts sind wir mit umfassenden Dienstleistungen für Sie da. Bereits im Vorfeld einer Anmeldung übernehmen wir z.B. die Erarbeitung einer Markenst




    • Schutzrechtsverletzung



      Die Patentverletzung bzw. Patentrechtsverletzung.
       
      Der Bereich des Patentverletzungsrechts ist gerade in den vergangenen Jahren sehr in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt. Vor dem Hintergrund der zunehmenden wirtschaftlichen Verwertung technischer Schutzrechte durch die Industrie, aber auch durch neue, auf die Verwertung von Patenten spezialisierte Marktteilnehmer steigt weltweit die Zahl der Streitverfahren im Patent- und Gebrauchsmusterrecht.
       
      In der Praxis gehört die Patentverletzung bzw. Patentrechtsverletzung zu den gefürchteten Streitigkeiten in der Industrie. Nicht zu Unrecht. Das den Vorwurf der Patentverletzung tragende Patent schützt im Regelfall einen technischen Lösungsansatz des Produktes, den der wegen Patentverletzung Beschuldigte oft nicht auf die Schnelle abändern oder umgehen kann.
       
      Ob Patentverletzung oder Markenverletzung - viele Schutzrechtsverletzungen werden erst sehr spät erkannt. Wir helfen dabei, diesen Fehler zu vermeiden – indem wir bei der effektiven Überwachung des Marktes und der Wettbewerber unterstützen. Mögliche Mittel sind hier etwa regelmäßige Besuche auf einschlägigen Messen, die systematische Überwachung von Publikationen oder die Recherche nach Patenten und Patentanmeldungen bzw. Marken und Markenanmeldungen der Wettbewerber.
       
      Wird eine potenzielle Patentverletzung oder eine potentielle Markenverletzung erkannt, sind eine genaue Analyse der Verletzungshandlung und eine Beurteilung der Erfolgsaussichten einer möglichen gerichtlichen Schutzrechtsdurchsetzung notwendig. Dies erfordert eine Untersuchung der Verletzungshandlung. Insbesondere bei potentiellen Patentverletzungen bereitet jedoch bereits die Beschaffung eines potenziell verletzenden Produktes eines Wettbewerbers Schwierigkeiten, etwa weil sich das




    • Schutzrechtsdurchsetzung



      Ein gewerbliches Schutzrecht gewährt dessen Inhaber das ausschließliche Recht, das dadurch geschützte geistige Eigentum zu benutzen. Im Falle unberechtigter Nutzung durch Dritte muss er aber selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung seines Schutzrechts veranlassen.
       
      Ihr gutes Recht – was Dritte nicht dürfen
       

      • Dritte dürfen den patentierten Gegenstand weder herstellen, anbieten, inverkehrbringen, verkaufen, gebrauchen, anwenden, einführen noch zu diesen Zwecken besitzen.
      • Dritten ist es nicht gestattet, das geschützte Kennzeichen generell benutzen, ein ähnliches Kennzeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, sowie identische oder ähnliche Zeichen ganz oder teilweise als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung zu verwenden und in vergleichender Werbung zu benutzen.
      • Dritten ist es nicht erlaubt, die geschützte Ausgestaltung eines Designs bzw. Geschmacksmusters nachzubilden, herzustellen, anzubieten, zu verbreiten oder zu verkaufen.
       
      Wir verfügen über eine umfangreiche Erfahrung bei der gerichtlichen Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sowie bei der Verteidigung gegen Verletzungsvorwürfe. Ebenso beraten wir in allen Formen der alternativen Streitbeilegung im gewerblichen Rechtsschutz wie Schiedsgerichtsverfahren und Mediation.
       
      Ein Schutzrechtsinhaber kann Dritten Nutzungsrechte in Form einer Lizenz einräumen. Bei der Vertragsgestaltung gibt es diverse Regeln zur rechtlichen Absicherung zu beachten. Wir unterstützen sowohl Lizenzgeber als auch Lizenznehmer bei der indivi




    • Auskunftsanspruch & Verletzungsprozess



      Patent-, Marken- und Geschmacksmusterverletzungsprozesse finden vor den Landgerichten statt. Sie können im Verletzungsprozess jeweils Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Besichtigung sowie Schadenersatz geltend machen.
       
      Der Auskunftsanspruch ist wichtig für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes und um einen Weitervertrieb zu verhindern. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich z.B. auf Stückzahlen, Art und Höhe der Umsätze, Herkunft und Vertriebswege der Waren sowie auf Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten, Vorbesitzern, Abnehmern und Auftraggebern. Bei Markenverletzungen ist jedoch zu beachten, dass ein Unterlassungsanspruch verwirken kann, wenn der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke durch den Dritten während eines Zeitraums von fünf Jahren in Folge in Kenntnis der Benutzung duldet. Des Weiteren kann der Markeninhaber nur dann Schadenersatz verlangen, wenn der Verletzer schuldhaft war, d.h. wenn ihm Vorsatz oder leichte Fahrlässigkeit zukommt.
       
      Unsere Leistungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schutzrechten und dem  Verletzungsprozess umfassen:
       

      • Entwicklung einer Strategie zur Durchsetzung Ihrer Interessen
      • Wirksame Formulierung von Berechtigungsanfragen, Abmahnungen, strafbewehrten Unterlassungserklärungen, Lizenzvereinbarungen
      • Gerichtliche Vertretung im Verletzungsprozess






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